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CEDAW:Übereinkommen der Vereinten Nationen zur

Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau


Dieses Abkommen ist das bedeutendste Menschenrechtsdokument für Frauen und wurde von der Bundesrepublik Deutschland 1985 ratifiziert. Inzwischen haben über 165 Länder CEDAW ratifiziert oder sind ihr beigetreten. Es definiert, was unter „Diskriminierung der Frau“ zu verstehen ist und enthält ein konkretes Aktionsprogramm, das die Vertragsstaaten zur Durchführung von gesetzgeberischen und gleichstellungspolitischen Maßnahmen verpflichtet. Dazu gehören etwa Sondermaßnahmen zur beschleunigten Herbeiführung der De-facto-Gleichberechtigung von Frau und Mann. Mit der Ratifizierung ist das Frauenrechtsübereinkommen unmittelbar geltendes Recht in Deutschland. Das Übereinkommen bindet die Vertragsstaaten untereinander. 1999 wurde zu CEDAW ein Zusatzprotokoll verabschiedet, das Frauen die Möglichkeit zur Individualbeschwerde einräumt, wie es auch bei anderen Menschenrechtsübereinkommen eingeräumt wird. So sollen die Garantien des Frauenrechtsübereinkommens besser überwacht werden können.


Die Vertragsstaaten müssen in regelmäßigen Abständen Rechenschaft über die zur Durchführung des Übereinkommens getroffenen Maßnahmen und diesbezügliche Fortschritte in einem Bericht ablegen. Diese Berichte werden von einem hierfür geschaffenen Ausschuss für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau sorgfältig geprüft (CEDAW-Ausschuss). Diesem Ausschuss gehören dreiundzwanzig unabhängige von den Regierungen vorgeschlagene und von den Mitgliedsstaaten gewählte Sachverständige an.

Der Ausschuss berichtet jährlich durch den Wirtschafts- und Sozialrat an die Generalversammlung der Vereinten Nationen. Er kann aufgrund der Prüfung der von den Vertragsstaaten eingegangenen Berichte und Auskünfte Vorschläge machen und allgemeine Empfehlungen abgeben.

Den gesamten Text erhalten Sie bei den Vereinten Nationen in der englischen Originalfassung oder in der deutschen Übersetzung (PDF-Datei) beim Auswärtigen Amt.

Auszüge aus dem Übereinkommen:

 

Art. 1:
In diesem Übereinkommen bezeichnet der Ausdruck ,,Diskriminierung der Frau" jede mit dem Geschlecht begründete Unterscheidung, Ausschließung oder Beschränkung, die zur Folge oder zum Ziel hat, daß die auf die Gleichberechtigung von Mann und Frau gegründete Anerkennung, Inanspruchnahme oder Ausübung der Menschenrechte und Grundfreiheiten durch die Frau - ungeachtet ihres Familienstandes - im politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen, staatsbürgerlichen oder jedem sonstigen Bereich beeinträchtigt oder vereitelt wird.

Art. 4:
1) Zeitweilige Sondermaßnahmen der Vertragsstaaten zur beschleunigten Herbeiführung der De-facto-Gleichberechtigung von Mann und Frau gelten nicht als Diskriminierung im Sinne dieses Übereinkommens, dürfen aber keinesfalls die Beibehaltung ungleicher oder gesonderter Maßstäbe zur Folge haben; diese Maßnahmen sind aufzuheben, sobald die Ziele der Chancengleichheit und Gleichbehandlung erreicht sind.  

2) Sondermaßnahmen der Vertragsstaaten - einschließlich der in diesem Übereinkommen genannten Maßnahmen - zum Schutz der Mutterschaft gelten nicht als Diskriminierung.

Quelle: TERRE DES FEMMES

 
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